Rechtsmittel
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Rechtsmittel
Das Verfahrensrecht und die Gerichtsorganisation sind durch eine große Anzahl von RechtsmitteIn gekennzeichnet, von denen in der Rechtspraxis eingehend und umfangreich Gebrauch gemacht wird. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat zwei Wirkungen: Über die angefochtene Entscheidung entscheidet die höhere Instanzund die Einlegung eines Rechtsmittels schiebt den Eintritt der formellen Rechtskraft hinaus.
Diese Rechtsmittel sind: die Berufung (§§511-544 ZPO), die Revision (§§545-566 ZPO) und die Beschwerde (§§567-577 ZPO). Das Rechtsmittel muß statthaft sein, also überhaupt in Betracht kommen. Außerdem muß der Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein. Der Beschwerdewert in vermögensrechtlichen Streitigkeiten muß erreicht sein (bei Berufungen mehr als 1200, - DM, bei Revisionen mehr als 40000, - DM). Die für das einzelne Rechtsmittel vorgesehenen Fristen und Formen müssen eingehalten sein. Die angefochtene Entscheidung darfnur im Rahmen des Antrags geändert werden. Ein angefochtenes Urteil kann daher nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers geändert werden.
Berufung, Revision, Beschwerde
Berufung
Allgemein eröffnet ist das Rechtsmittel der Berufung mit dem Ziel einer umfassenden Nachprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Über die Berufung entscheidet das nächsthöhere Gericht. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheidet über vom Amtsgericht entschiedene erstinstanzliche Streitigkeiten als Berufungsgericht das Landgericht, gegen die Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht; entsprechendes gilt für die Strafsachen, soweit eine Berufung statthaft ist. Gegenüber einer uneingeschränkten Zulassung sind jedoch mit Rücksicht auf die Belastung der Gerichte im Laufe der Zeit teilweise Beschränkungen eingeführt worden sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit neuen tatsächlichen Vortrages (Rechtzeitigkeit) als auch nur mit der Einreichung einer gewissen Höhe des Streitwertes - hier auch mit der Möglichkeit einer ausdrücklichen Berufszulassung.
Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Einreichung einer Berufungsschrift eingereicht werden. Die Berufung ist frist- und formgerecht zu begründen. Der Rechtsstreit wird im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu verwandelt. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel dürfen allerdings nur unter Einschränkungen vorgetragen werden. Bei Unzulässigkeit wird die Berufung verworfen. Wenn sie nicht begründet ist, erfolgt Zurückweisung durch Urteil. Ist sie zulässig und begründet, wird das erstinstanzliche Urteil abgeändert und durch eine neue Entscheidung ersetzt. Bei Verfahrensfehlern kommt eine Zurückweisung in das erstinstanzliche Gericht in Betracht.
Revision
Im Rahmen der Revision werden Berufunesurteile der Oberlandesgerichte allein in rechtlicher Hinsicht geprüft. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof. Die Revision ist nur zulässig im Urteil des Oberlandesgerichts. Ohne besondere Zulassung ist sie zulässig, wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert der Beschwerde 60 000, - DM übersteigt oder wenn es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Als Revisionsgrund kommt nur eine Rechtsverletzung in Betracht. Die Revision kann als unzulässig verworfen werden. Bei Unbegründetheit entscheidet der Bundesgerichtshof selbst oder verweist die Sache an die Berufungsinstanz zurück.
Beschwerde
Die Beschwerde ist immer dann statthaft, wenn sie ausdrücklich zugelassen ist. Sie ist femer statthaft gegen Entscheidungen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Eine Beschwerdefrist gilt regelmaßig nicht. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts kann weitere Beschwerde eingelegt werden wenn sie einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.
Messerschmidt „Deutsche Rechtspraxis", München 1991
Vokabeln
1. Rechtsmittel n -s, - (gegen, Akk) - средство обжалования
ein Rechtsmittel einlegen - обжаловать
2. Berufung f - апелляция
Berufungsschrift f - письменная апелляция; die Berufung einreichen - подать апелляцию; Berufungsgrund m - основание для апелляции
3. Revision f - пересмотр (дела)
Revisionsantrag m - ходатайство о пересмотре (дела)
Revisionsbegründung f - обоснование жалобы, поданной в порядке пересмотра (дела)
Revisionsgrund m - основание для пересмотра (дела)
4. Beschwerde f - жалоба
5. allerdings adv - конечно, разумеется, правда
6. Nachprüfung f - проверка, перепроверка
7. gelten vi
1) действовать, иметь силу (geltendes Recht)
2) gelten (als, Nom; für, Akk) - считаться кем-либо, каким-либо
3) gelten (für, Akk) - относиться к кому-либо, чему-либо (das gilt nur für Strafsachen)
4) gelten + Infinitiv - нужно (сделать что-либо) (Jetzt gilt es, die Berufung einzulegen)
8. allgemein adj. - общий, всеобщий; im allgemeinen adv - в общем
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